Verhaltenskodex
für Business Partnerinnen
der Carl Kühne KG (GmbH & Co.)*

1. Geltungsbereich und Gesetzestreue

Dieser Verhaltenskodex definiert die Grundsätze und Anforderungen der Carl Kühne KG (GmbH & Co.) und der mit ihr verbundenen Gruppengesellschaften (nachfolgend gemeinsam „KÜHNE“ genannt) an ihre Geschäftspartnerinnen und Lieferantinnen (nachfolgend gemeinsam die „Business Partnerinnen“ genannt) bezüglich ihrer Verantwortung für geschäftliche Integrität, Mensch und Umwelt. Die nachfolgenden Grundsätze orientieren sich unter anderem an den Grundprinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Der Verhaltenskodex für Business Partnerinnen ist integraler Bestandteil der Business Partnerinnenverträge von KÜHNE. Er gilt für sämtliche vertraglichen Leistungen der Business Partnerin an KÜHNE und stellt die Grundlage für die gemeinsame Geschäftsbeziehungen dar. KÜHNE behält sich das Recht vor, bei Veränderungen der gesetzlichen bzw. normativen Rahmenbedingungen, die Anforderungen dieses Verhaltenskodex anzupassen. KÜHNE erwartet von ihren Business Partnerinnen, solche Änderungen zu akzeptieren und entsprechend umzusetzen.

2. Vision und Leitbild der Carl Kühne KG (GmbH & Co.)

KÜHNE setzt sich für die Einhaltung höchstmöglicher ethisch-moralischer und ökologischer Standards im Rahmen ihres geschäftlichen Handelns ein und erwartet die gleiche Einstellung von ihren Business Partnerinnen. Es ist für KÜHNE daher von entscheidender Bedeutung, dass die Business Partnerin die Grundsätze und Bestimmungen des Verhaltenskodexes für Business Partnerinnen kennt und sich diesen gleichermaßen verpflichtet fühlt.

Darüber hinaus unternimmt KÜHNE Anstrengungen, den gestiegenen Anforderungen an die Transparenz und Nachhaltigkeit von Lieferketten gerecht zu werden. KÜHNE betrachtet dies als Chance, die Beziehungen zu ihren Business Partnerinnen zu vertiefen und auszubauen.

3. Geschäftliche Integrität

3.1 Fairer Wettbewerb und Kartellrecht

Die Regeln fairer Werbung und des fairen Wettbewerbs sind von den Business Partnerinnen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit für KÜHNE einzuhalten. Außerdem sind die geltenden Kartell- und Wettbewerbsgesetze anzuwenden, welche im Umgang mit Wettbewerberinnen insbesondere Absprachen und andere Aktivitäten, die Preise oder Konditionen beeinflussen, verbieten.

3.2 Vermeidung von Interessenskonflikten

Die Business Partnerin stellt sicher, dass Geschäftsentscheidungen in Bezug auf KÜHNE frei von jeglichen Interessenkonflikten mit privaten Beziehungen oder anderweitigen wirtschaftlichen oder sonstigen Aktivitäten getroffen werden.

3.3 Verbot von Korruption und Bestechung

Korruption und Bestechung werden von KÜHNE nicht toleriert. Die Business Partnerin wird dabei die geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass weder die Business Partnerin in ihren geschäftlichen Beziehungen noch ihre Mitarbeitenden im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten Dritten Bestechungsgelder, Schmiergelder, unzulässige Spenden, Geschenke oder Vorteile annehmen oder anbieten.

Gemäß den Richtlinien von KÜHNE ist demnach die Annahme und das Angebot von Geschenken oder sonstigen Zuwendungen von Personen, mit denen Business Partnerinnen eine Geschäftsbeziehung anstreben bzw. unterhalten, unerwünscht und untersagt.

3.4 Subventionsbetrug und Anstiftung zum Subventionsbetrug

Erfolgt die Vergabe eines Auftrages auf der Grundlage einer förmlichen Ausschreibung, wird die Business Partnerin die Angebote mit anderen Bieterinnen weder absprechen noch abstimmen.

3.5 Geldwäscheprävention

Geldwäsche bedeutet, dass Vermögenswerte aus kriminellen Vorgängen durch weitere Geschäftsaktivitäten in den Umlauf gebracht werden. Die Business Partnerin hält die gesetzlichen Anforderungen zur Verhinderung von Geldwäsche ein und beteiligt sich nicht an Geldwäscheaktivitäten.

3.6 Datenschutz, geistiges Eigentum und Verschwiegenheit

Die Business Partnerin verpflichtet sich, bezüglich des Schutzes sensibler Daten, wie personenbezogene Informationen und Geschäftsgeheimnisse, den angemessenen Erwartungen ihrer Auftraggeberinnen, der Lieferantinnen, Kundeninnen, Verbraucherinnen und Mitarbeitenden gerecht zu werden. Die Business Partnerin hat bei der Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und Weitergabe von sensiblen Daten die Gesetze zu Datenschutz und Informationssicherheit und die behördlichen Vorschriften zu beachten. Insbesondere bei der Bearbeitung von Hinweisen im Rahmen von Beschwerden verpflichtet sie sich um eine vertrauliche Behandlung der Identität der hinweisgebenden Person.

Die Business Partnerin achtet und respektiert die Rechte am geistigen Eigentum und schützt in diesem Zusammenhang einschlägige Daten.

Sämtliche aus der Zusammenarbeit mit KÜHNE erlangten Geschäfts- und Betriebsinformationen, die nicht rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht worden sind, unterliegen der Verschwiegenheit (Geheimhaltung) und dürfen von keiner Partei gegenüber unbefugten Dritten preisgegeben werden. Dies betrifft auch die Zeit nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung. Sensible Informationen werden zusätzlich durch wechselseitige Verschwiegenheitsvereinbarungen geschützt.

3.7 Verwendung künstlicher Intelligenz

Die Business Partnerin stellt sicher, dass gegenwärtige und künftige Entwicklungen im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz dem geltenden Recht entsprechen, die entwickelten Systeme frei von Diskriminierung sind und ihre Steuerung ausschließlich durch Menschen erfolgt. Dabei ist insbesondere auf ausreichenden Schutz und die Sicherheit von Daten zu achten.

4. Erwartung hinsichtlich der Menschenrechte und sozialer Belange

4.1 Achtung der Menschenrechte

Die Business Partnerin verpflichtet sich zur Einhaltung der Menschenrechte, wie sie in den folgenden Konventionen Ausdruck gefunden haben:

  • UN-Menschenrechtscharta;
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte;
  • UN-Frauenrechtskonvention
  • UN-Kinderrechtskonvention;
  • OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen
  • Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO);
  • Basler-Übereinkommen;
  • Stockholmer-Übereinkommen;
  • Minimata-Übereinkommen.

4.2 Diskriminierungsverbot

Die Diskriminierung von Mitarbeitenden insbesondere auf Grund von Geschlecht, Nationalität, Rasse oder Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Glauben, politischer Überzeugung, Familienstand, Mutterschaft, Alter, politischer Ausrichtung, ethischer oder sozialer Herkunft, Behinderung, Gesundheitsstand, Mitgliedschaft in Beschäftigtenorganisationen einschließlich Gewerkschaften, sexueller Orientierung oder anderer persönlicher Eigenschaften ist unzulässig, soweit sie nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen werden von der Business Partnerin respektiert.

4.3 Verbot der Zwangsarbeit und Sklaverei

KÜHNE akzeptiert keine Zwangsarbeit. Alle Mitarbeitenden der Business Partnerin besitzen eine legale Arbeitsgenehmigung und sind frei, das Betriebsgelände nach Arbeitsende zu verlassen. Jede Arbeit muss freiwillig und ohne Androhung von Strafe erfolgen. Persönliche Dokumente, Ausweispapiere oder Besitz werden nicht von der Arbeitgeberin zurückgehalten. Das Unternehmen behandelt seine Mitarbeitenden mit Würde und Respekt. Die Anwendung von körperlicher und verbaler Gewalt, sexuelle Belästigung, Erniedrigungen sowie psychische oder physische Nötigung werden nicht geduldet. Verboten sind auch jede Form moderner Sklavenarbeit, Gefangenenarbeit oder derart vergleichbare Arbeit, welche grundlegenden Menschenrechte verletzt. Jede Arbeit muss freiwillig und ohne Androhung von Strafe erfolgen.

4.4 Verbot von Kinderarbeit

In der Zusammenarbeit mit Tätigkeiten für KÜHNE darf keine Kinderarbeit eingesetzt werden. Jegliche Form der Ausbeutung von Kindern ist verboten. Die Business Partnerinnen sind aufgefordert, sich an die Empfehlung aus den ILO-Konventionen zum Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern zu halten. Demnach soll das Alter nicht geringer sein als das Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäftigungsortes die allgemeine Schulpflicht endet und in jedem Fall nicht unter 15 Jahre. Die Rechte junger Mitarbeitender sind zu schützen: Unter 18 Jahren dürfen sie nicht für Arbeiten eingesetzt werden, die schädlich für die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern sind. Besondere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sind einzuhalten.

4.5 Schutz der Rechte der Mitarbeitenden

Vor Arbeitsantritt wird mit jeder Mitarbeitenden ein verständlicher, schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, welcher alle relevanten arbeitsvertraglichen Bedingungen beinhaltet. Das Arbeitsverhältnis darf gemäß den vertraglichen Bedingungen ohne Einkommensverluste oder Strafzahlungen beendet werden. KÜHNE duldet keine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften oder disziplinarische Maßnahmen; Arbeitnehmerinnen inkl. Subarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmerinnen haben das Recht, gegen Verweise, Disziplinarmaßnahmen oder Entlassung zu klagen. Die Mitarbeitenden erhalten alle Zuwendungen, wie z. B. Krankenversicherung, Sozialversicherung, Rentenversicherung, die ihnen gesetzlich zustehen.

4.6 Angemessene Löhne und Arbeitszeiten

Das Entgelt für reguläre Arbeitsstunden und Überstunden muss dem am Beschäftigungsort geltenden gesetzlichen Mindestlohn oder den branchenüblichen Mindeststandards entsprechen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Den Mitarbeitenden sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu gewähren. Lohnabzüge als Strafmaßnahmen sind ausdrücklich unzulässig.

Business Partnerinnen von KÜHNE müssen, die im jeweiligen Staat gesetzlich festgelegte maximale Arbeitszeit inkl. Überstunden einhalten. Mitarbeitende haben das Recht auf mindestens einen freien Tag nach sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen. Überstunden sind eine freiwillige Leistung und separat zu vergüten. Mitarbeitenden wird entsprechend der geltenden Gesetzgebung, lokalen Traditionen und anderen Standards Freizeit gewährt.

4.7 Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden

KÜHNE erwartet von jeder Business Partnerin, dass deren Mitarbeitende keinen schweren Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt werden, welche eine unmittelbare tödliche Gefahr oder dauerhafte Schädigung ihrer Gesundheit darstellt. Die Business Partnerin verpflichtet sich, ein angemessenes Arbeitssicherheitssystem sowie Brandschutzprogramm einschließlich einer Arbeitsroutine zur Berichterstattung, Umsetzung und Überprüfung von Maßnahmen bezüglich Vorfälle und Unfällen aufzubauen und anzuwenden.

Angemessene persönliche Schutzausrüstung, Schutzkleidung sowie Erste-Hilfe-Ausrüstung sind in angemessener Art und ausreichender Anzahl für alle Mitarbeitenden verfügbar.

4.8 Vereinigungsfreiheit

Das Recht aller Mitarbeitenden, Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten, zu streiken sowie Kollektivverhandlungen zu führen, wird von KÜHNE anerkannt. Arbeitnehmervertreterinnen dürfen keiner Diskriminierung ausgesetzt sein und sollen freien Zugang zu all jenen Arbeitsstätten erhalten, zu denen sie zur friedlichen und gesetzmäßigen Ausübung ihrer Vertreterinnenfunktion Zugang benötigen. Die Arbeitgeberin sollte den Aktivitäten der Gewerkschaften grundsätzlich offen und positiv gegenüberstehen. In Ländern, in denen dieses Recht durch Gesetze reguliert, eingeschränkt oder verhindert wird, hat die Business Partnerin die Umsetzung alternativer, freier und unabhängiger Formen der Vereinigungsfreiheit nicht zu behindern.

4.9 Verbot widerrechtlicher Zwangsräumung und Einsatz von Sicherheitsdiensten

Die Business Partnerin achtet das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Erwerb, der Bebauung oder der anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert.

Die Business Partnerin achtet das Verbot der Beauftragung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle bei dem Einsatz des Sicherheitsunternehmens das Verbot von Folter missachtet wird, Leib oder Leben verletzt werden oder die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beeinträchtigt werden.

4.10 Verbot negativer Umweltauswirkungen auf menschliche Lebensgrundlagen

Die Business Partnerin achtet das Verbot der Herbeiführung schädlicher Bodenveränderungen, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlicher Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, soweit durch diese Handlungen die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der Produktion von Nahrung erheblich beeinträchtigt werden, einer Person der Zugang zu einwandfreiem Trinkwasser verwehrt oder der Zugang zu Sanitäranlagen erschwert oder zerstört wird oder die Gesundheit einer Person geschädigt wird.

5. Erwartungen hinsichtlich der Umwelt

5.1  Umweltschutzgesetze und Umweltgenehmigungen

Die Business Partnerin hält die jeweils anwendbaren Umweltschutzgesetze und Umweltverordnungen, insbesondere hinsichtlich der rechtmäßigen Abfallbewirtschaftung, den Umgang mit Chemikalien und anderen gefährlichen Stoffen sowie deren Entsorgung ein. Die Business Partnerin stellt sicher, dass – soweit notwendig - alle erforderlichen Umweltgenehmigungen vorliegen und auf aktuellem Stand gehalten und in ihrem Unternehmen umgesetzt werden.

5.2 Achtung der natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen

Die Business Partnerin sichert ihre Bemühungen zu, das ökologische Gleichgewicht zu erhalten, Umweltbelastungen zu vermeiden und natürliche Ressourcen zu schonen. KÜHNE erwartet, dass die Business Partnerin sich fortlaufend um die Fortentwicklung der Effizienz und Nachhaltigkeit der einschlägigen Betriebsabläufe bemüht und beispielsweise umweltfreundliche Technologien einführt und ihren ökologischen Fußabdruck möglichst niedrig hält. Die ökologische Verantwortung sollte innerhalb des gesamten Produktzyklus wahrgenommen werden.

Die Business Partnerin wird angehalten, den Einsatz und den Verbrauch von Ressourcen während der Produktion, wie Wasser und Energie sowie die Erzeugung von Abfall jeder Art, soweit wie möglich zu reduzieren bzw. zu vermeiden.

6. Grundlagen der Zusammenarbeit

6.1 Einhaltung der Gesetze

Durch die Business Partnerin ist sicherzustellen, dass alle für sie einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Regelungen mit Relevanz für die Anforderungen des vorliegenden Verhaltenskodex umgesetzt bzw. angewendet werden. Dazu zählen auch die weltweit anerkannten sozialen und ökologischen Standards aus den zuvor genannten Abkommen und Gesetzen. Internationale Außenhandelsbestimmungen und Zollvorschriften sind zu respektieren.

Falls erforderlich, sind Gesetzesänderungen und neue Gesetze unverzüglich umzusetzen. Es ist stets diejenige Regelung anzuwenden, die die strengsten Anforderungen stellt. Dies ist für KÜHNE das wesentliche Grundprinzip für wirtschaftlich verantwortliches Handeln.

6.2 Kontrollrechte und Audits

Die Business Partnerin erklärt sich damit einverstanden, dass die Einhaltung der aus diesem Verhaltenskodex resultierenden Erwartungen und Grundsätze entweder durch KÜHNE selbst oder durch eine von KÜHNE beauftragte unabhängige Prüferin jederzeit regelmäßig oder anlassbezogen angemessen kontrolliert werden kann. Eine Überprüfung vor Ort soll der Business Partnerin rechtzeitig angekündigt werden und erfolgt nur zu regulären Geschäftszeiten und auf Wunsch in Anwesenheit von Vertreterinnen der Business Partnerin und KÜHNE. Das jeweils geltende nationale Recht findet hierbei Anwendung. Die Kosten für das Audit – soweit diese angemessen und nicht anlassbezogen sind – trägt KÜHNE.

6.3 Informations-, Auskunftspflichten und Hinweismeldungen

Über Verstöße gegen die Regeln dieses Verhaltenskodex, substantiierte Risikoverdachtsfälle, Schwierigkeiten bei der Adressierung der Erwartungen und Grundsätze sowie der Umsetzung des Verhaltenskodex von KÜHNE in der weiteren Lieferkette, hat die Business Partnerin KÜHNE nach Kenntniserlangung zu informieren. Dies kann offen oder anonym über die von KÜHNE eingerichteten Beschwerde- und Hinweisgeberkanäle (Ziff. 6.10) erfolgen.

Auf Anforderung hat die Business Partnerin KÜHNE alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, welche KÜHNE zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen wie auch ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Geschäftspartnerinnen benötigt. Diesbezüglich erwartet KÜHNE von ihren Business Partnerinnen, dass sie ihre Geschäftspartnerinnen risikobasiert zu einer entsprechenden Informationsoffenlegung verpflichten. KÜHNE wird auf berechtigte Geschäftsinteressen der Business Partnerinnen und deren Vertragspartnerinnen in der Lieferkette Rücksicht nehmen und Datenschutzgesichtspunkte und die Geheimhaltung vertraulicher Informationen im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen einhalten.

6.4 Allgemeine Mitwirkungspflichten

KÜHNE wird jährlich und anlassbezogen Risikoanalysen im Hinblick auf ihre Business Partnerinnen durchführen. Dabei unterstützt die Business Partnerin KÜHNE bei Bedarf angemessen. Sofern sich infolge einer Risikoanalyse z.B. aufgrund einer erstmalig festgestellten Risikolage oder einer Risikoerhöhung, zusätzliche Erwartungen an die Business Partnerin ergeben, teilt KÜHNE dies der Business Partnerin schriftlich mit. Die Business Partnerin wird sich dann innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Zugang der Mitteilung darum bemühen, diese zusätzlichen Erwartungen und Grundsätze von KÜHNE zu erfüllen.

6.5 Mithilfe bei Abhilfemaßnahmen

Verletzt die Business Partnerin eine der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Pflichten im Sinne des § 2 LkSG oder steht eine solche Verletzung durch die Business Partnerin unmittelbar bevor, ist KÜHNE verpflichtet, angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen nach dem LkSG zu ergreifen, um die Verletzung zu verhindern, zu beenden oder ihr Ausmaß zu minimieren. Ist eine Abhilfe in absehbarer Zeit nicht möglich, muss KÜHNE ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen. Sofern der Die Business Partnerin die Verletzung verursacht hat, ist sie angehalten, bei der Erstellung und Umsetzung des Abhilfekonzepts innerhalb einer angemessenen Frist mitzuwirken. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Kosten werden im Einzelfall und nach Absprache zwischen der Business Partnerin und KÜHNE in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufwands, der zur Verfügung stehenden Ressourcen, des Einflussvermögens auf die unmittelbare Verursacherin und dem Verursachungsbeitrag der Parteien aufgeteilt.

6.6 Schulungen

Stellt KÜHNE im Rahmen der Risikoanalyse ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko im Zusammenhang mit der Leistung der Business Partnerin fest, kann dies eine Pflicht von KÜHNE begründen, Schulungen und Weiterbildungen bei den Mitarbeitenden der Business Partnerin und ihren unmittelbaren Zuliefererinnen durchzuführen. Solche Schulungen und Weiterbildungen können auch durch eine externe Dienstleisterin durchgeführt werden. Die Business Partnerin wird KÜHNE oder der beauftragten Dritten in diesem Falle in angemessenem Umfang die Durchführung der Schulungen ermöglichen und insoweit die Kosten hierfür tragen.

6.7 Mittelbare Zuliefererinnen

Liegen KÜHNE tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Realisierung eines menschenrechtlichen und/ oder umweltbezogenen Risikos im Sinne des § 2 LkSG bei einer unmittelbaren Zuliefererin der Business Partnerin möglich erscheinen lassen, so verpflichtet sich die Business Partnerin, KÜHNE dabei zu unterstützen, gegenüber der Verursacherin angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern.

6.8 Verpflichtung zur Implementierung und Weitergabe in der Lieferkette

Die Business Partnerin verpflichtet sich, ihren Mitarbeitenden die Anforderungen dieses Verhaltenskodexes angemessen und wirksam zu kommunizieren sowie alle erforderlichen Vorkehrungen für deren Umsetzung in ihrer Unternehmensgruppe einschließlich ihrer sämtlichen konzernangehörigen Gesellschaften zu treffen. Hierzu zählen insbesondere die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zum Beschwerdesystem von KÜHNE, soweit die Business Partnerin selbst nicht über ein eigenes Beschwerdesystem verfügt.

Darüber hinaus stellt die Business Partnerin durch geeignete Maßnahmen bei ihren Lieferantinnen sicher, dass die in diesem Verhaltenskodex geregelten Anforderungen oder vergleichbare Mindeststandards – insbesondere die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen – risikobasiert entlang der Lieferkette angemessen adressiert werden.

6.9 Aussetzung und Abbruch der Geschäftsbeziehung

Hält der die Business Partnerin die in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Erwartungen von KÜHNE nicht ein und verletzt eine geschützte Rechtsposition, ist KÜHNE berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit der Business Partnerin während der Bemühungen zur Risikominimierung bzw. -beendigung auszusetzen.

KÜHNE ist berechtigt, sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen und die jeweils hiervon betroffenen Einzelaufträge ganz oder teilweise mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen, wenn (i) die Verletzung eines nach diesem Verhaltenskodex geschützten Rechtsgutes oder einer sich aus diesem Verhaltenskodex ergebenden Pflicht, als schwerwiegend bewertet wird, (ii) die Abhilfefrist erfolglos abgelaufen ist oder eine Abmahnung erfolglos geblieben ist und (iii) keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Eine schwerwiegende Verletzung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Verletzung ein erheblicher Schaden für das geschützte Rechtsgut einer betroffenen Person droht oder eine erhebliche Anzahl von Fällen vorliegt.

Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt, ebenso wie das Recht auf Schadenersatz, hiervon unberührt. Auch kann eine solche Verletzung die Strafverfolgung durch Ermittlungsbehörden nach sich ziehen.

6.10 Umsetzung des Verhaltenskodex, Beschwerden und Hinweise

Jede Business Partnerin kann zu jeder Zeit die Compliance-Beauftragte von KÜHNE kontaktieren, wenn sie sich hinsichtlich richtigen Verhaltens unsicher ist oder ein potenzielles Fehlverhalten ihrerseits melden möchte. Menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen der in diesem Verhaltenskodex niedergelegten Erwartungen können die Business Partnerin, ihre Mitarbeitenden sowie Stakeholderinnen, einschließlich betroffenen und nicht betroffenen Dritten über das Beschwerdesystem von KÜHNE melden. Das Beschwerdeverfahren steht den Hinweisgeberinnen auf der Webseite von KÜHNE unter https://whistlefox.heuking.de/start/carlkuehnekg zur Verfügung. Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Hinweisgeberinnen, insbesondere die Verpflichtung zur Vertraulichkeit der Identität und zur Unparteilichkeit hält KÜHNE ein. Weder die Business Partnerin noch ihre Mitarbeitenden dürfen den Zugang zu dem bei KÜHNE eingerichteten Beschwerdesystem oder die Kommunikation mit den zuständigen Mitarbeitenden von KÜHNE behindern, erschweren oder verhindern.

Sollte eine vorgelagerte Lieferantin nicht über ein Beschwerdesystem verfügen, so verweist die Business Partnerin, wenn vorhanden, auf ihr eigenes Beschwerdesystem, um auch den Mitarbeitenden und Stakeholderinnen der vorgelagerten Lieferantin Hinweise zu ermöglichen. Verfügt die Business Partnerin über kein Beschwerdesystem, so verweist sie ihre vorgelagerte Lieferantin auf das Beschwerdesystem von KÜHNE unter Mitteilung des entsprechenden Links https://whistlefox.heuking.de/start/carlkuehnekg. Sofern die Business Partnerin selbst kein eigenes Beschwerdesystem betreibt, das den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, hat sie ihre Mitarbeitenden von dem Beschwerdesystem von KÜHNE so in Kenntnis zu setzen, dass es diesen möglich ist relevante Hinweise abzugeben. Bei Bedarf wird sie dabei von KÜHNE unterstützt. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden von KÜHNE getragen.

6.11 Kenntnisnahme und Einverständnis

Die in diesem Verhaltenskodex festgehaltenen Werte, Erwartungen und Grundsätze sind elementarer Bestandteil der Geschäftstätigkeit der Business Partnerin mit KÜHNE.

Mit der Unterzeichnung erklärt sich die Business Partnerin einverstanden, dass sie den Verhaltenskodex von KÜHNE gelesen und verstanden hat und seine Bedingungen akzeptiert und umsetzen wird. Der Business Partnerin ist bewusst, dass Nichteinhaltungen dieser Regelungen zu einer Beendigung sämtlicher Geschäftsbeziehungen mit KÜHNE führen können.